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SATZUNG DES HOCKEY CLUB WIEN

§1
Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Hockey Club Wien“ (H.C.W.) und hat seinen Sitz in Wien.

§2
Zweck des Vereines

Der Verein bezweckt die Pflege und Verbreitung des Sportes, insbesondere des Landhockey-Sportes. Der Verein ist nicht auf Gewinn berechnet und daher eine gemeinnützige Vereinigung.

§3
Erbringung der Mittel des Vereines

Die für den Zweck des Vereines erforderlichen Mittel werden aufgebracht:
1. Durch die in der Generalversammlung beschlossenen Beiträge und sonstigen Leistungen der Mitglieder,
2. durch die Erträgnisse eigener Veranstaltungen,
3. durch die dem Verein aus den Erträgnissen des Österreichischen Sporttoto zufließenden Beiträge,
4. durch Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§4
Mitglieder des Vereines

Der Verein setzt sich zusammen aus
Ehrenmitglieder
ordentliche (ausübenden) Mitgliedern
und jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

§5
Rechte und Pflichten der Mitgliedern

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 18.Lebensjahr.
2. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern ab dem vollendeten 14.Lebensjahr zu.
3. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Generalversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.
4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
5. Gewählt können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins werden.
6. Die Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Generalversammlung bestimmten Beiträge und sonstige Leistungen fristgerecht zu erbringen.
8. Die Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§6
Zahlung der Mitgliedsbeiträge

Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz einmaliger, eingeschriebener Mahnung innerhalb von zwei Wochen nicht nach, so kann das Präsidium des Vereines mit der Streichung aus der Mitgliederliste vorgehen, doch ist das Mitglied zur Zahlung seiner offenen Beiträge verpflichtet.

§7
Beitritt

Wer dem Verein als Mitglied beitreten will, muss von einem Vereinsmitglied mittels eines Anmeldescheines sich zur Aufnahme vorschlagen lassen.
Der Anmeldeschein hat die genaue Angabe des Vor- und Zunamens, des Berufes, der Geburtsdaten, des Standes und der genauen Wohnadresse des Anmeldewerbers zu enthalten.
Jugendliche haben überdies die Bewilligung des Erziehungsberechtigten beizubringen.
Die Aufnahme erfolgt durch das Präsidium und kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Präsidiumsmitglieder erfolgen.
Eine Verweigerung der Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, wobei jedes Rechtsmittel ausgeschlossen ist.

§8
Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit, aber nur mittels eingeschriebenen Briefes, nach Rückstellung der Mitgliederkarte, der vereinseigenen Geräte und Bezahlung der fälligen Beiträge für das laufende Kalenderjahr erfolgen.

§9
Ausschluss und Schiedsgericht

1. Sollte ein Mitglied durch sein Betragen sich gegen die Ehre oder das Ansehen des Vereines vergehen, seinen Ruf schädigen, das Einvernehmen stören, sich den Satzungen oder gültigen Beschlüssen des Präsidiums und der Vereinsorgane widersetzen, so kann das Präsidium folgende Maßnahmen verhängen:
a) Ermahnung oder Rüge
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereines,
c) Ausschluss aus dem Verein, wobei eine Einvernahme durch das Präsidium zu erfolgen hat. Gegen einen solchen Beschluss steht es dem Ausgeschlossenen frei, binnen 30 Tagen ein Schiedsgericht anzurufen.

2. Das Schiedsgerich entscheidet weiters in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden und nicht durch die Organe des Vereines regelbaren Streitigkeiten.
Es setzt sich aus drei natürlichen Personen zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand eine Person als Schiedrichter namhaft macht. 
Den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes (dritte Person) bestimmt der Präsident, wobei diese Person kein Mitglied des Vorstandes ist und für diese Person kein Grund zur Befangenheit bestehen darf.
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach besten Wissen und Gewissen zu fällen.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs.1 VerG)
Die Entscheidung des Schiesgerichts ist vereinsintern endgültig.

§10
Vereinsorgane

1. Die Vereinsorgane des Hockey Club Wien:
a) die ordentliche und außerordentliche Generalversammlun
b) das Präsidium
c) die Rechnungsprüfer
d) allfällige Unterausschüsse
e) das Schiedsgericht

2. Die Funktionsperiode der Organe nach lit. b, c beträgt zwei Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

§11
Ordentliche Generalversammlung

1. Oberstes Organ des Vereines ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre, spätestens in der ersten Jahreshälfte statt. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Präsidium. Sie erfolgt in Form einer Veröffentlichung in der Vereinszeitung oder der Vereinshomepage (derzeit: www.hcwien.at) oder via Brief bzw. e-mail an die Mitglieder. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

2. Mit der Einberufung der ordentlichen Generalversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Bericht des Präsidiums
c) Kassenbericht und Bericht des Kontrollausschusses
d) Entlastung des Präsidiums
e) Wahlen
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge des Präsidiums
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge einzelner Mitglieder, dies müssen 5 Tage vorher dem Präsidium schriftlich vorliegen
h) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und außerordentlicher Beiträge
i) Antrag auf Änderung der Satzungen
j) Ernennung zu Ehrenmitliedern

3. Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Findet sich diese Zahl nicht ein, kann eine halbe Stunde später, am gleichen Ort und mit der gleichen Tagesordnung eine neue Generalversammlung stattfinden, die unter allen Umständen beschlussfähig ist.

4. Es sind nur jene Mitglieder wahl- und stimmberechtigt, die ihre Beiträge voll bezahlt haben

5. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6. Die Generalversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. lit. h und j dem Vorstand zu übertragen.

§12
Außerordenliche Generalversammlung

Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung auszuschreiben und einzuberufen, wenn es
a) das Präsidium beschließt, oder
b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Präsidenten beantragt hat.

Im Übrigen gelten für außerordentliche Generalversammlung dieselben Bestimmungen, wie für ordentliche Generalversammlungen

§13
Präsidium

1. Die Leitung des Vereines obliegt dem Präsidium welches aus folgenden Funktionen besteht:

Präsident
2 Vizepräsidenten
Schriftführer
Kassier
Herrenreferent
Damenreferent
Jugendreferent

Sportlicher Leiter
Beisitzer

2. Außer beim Präsidenten und den Vizepräsidenten können Stellvertreter gewählt werden. Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der Präsident, im Verhinderungsfall ein Vizepräsident, vertritt den Verein nach außen. Er ist gemeinsam mit dem Schriftführer, für finanzielle Angelegenheiten mit dem Kassier, zeichungsberechtigt.

4. Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funkionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber gegenüber schriftlich oder via E-mail zu erklären ist. Im Falle des Rücktrittes eines gewählten Funktionärs ist in der nächsten Vorstandssitzung bis zur nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied zu kooptieren.

5. Die Sitzung des Präsidiums werden vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten, geführt. Es ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums anwesend ist und fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

6. Zu den Aufgaben des Präsidiums gehören:
  a) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung und Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  b) Die Bewilligung von Ausgaben
  c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  d) innerhalb von längstens fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen;
  e) eine (außer)ordentliche Generalversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechnschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten; wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben;
  f) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen;

7. Zur Führung und Verwaltung bedarf es einer Geschäftsordnung, die das Präsidium mit 3/4 Mehrheit fasst. 

§14
Rechnungsprüfer

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.

2. Sie haben
  a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen. Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
  b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen, vorallem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen;
  c) vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung (§9 Abs.2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Generalversammlung einberufen;
  d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen.

3. Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.

4. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§10 Abs2, §13 Absw).

5. Die Rechnungsprüfer können an den Sitzungen der Vereinsorgane mit beratender Stimme teilnehmen.

§15
Auflösung

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zweck einberufen ist, mit 4/5 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird die Auflösung beschlossen, ist in dieser Generalversammlung mit 4/5 Mehrheit zu beschließen, welcher gemeinnützigen Sportorganisation das Vermögen des aufgelösten Vereines zufällt.

§16
Anti-Doping-Bestimmungen

Für den Hockey Club Wien, deren Mitglieder, Funktionäre und Mitarbeiter gelten die Anti-Dopingregelungen des Österreichischen Hockeyverbandes (ÖHV), des Wiener Hockeyverbandes (WHV), des Internationalen Hockeyverbandes (FIH) und die Anti-Doping-Bestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2000 in der gültigen Fassung.

  a) Insbesondere sind die Bestimmungen des §18 Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 für das Handeln der Organe, Funktionäre und Mitarbeiter des Fachverbandes verbindlich.
  b) Über Verstöße gegen Antidopingregelungen entscheidet im Auftrag des ÖHV die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß §4 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, wobei die Regelungen gemäß §15 leg.cit. zur Anwendung kommen.

Die Entscheidung der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung können bei der Unabhängigen Schiedskommission (§16 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007) angefochten werden, wobei die Regelungen gemäß §17 leg.cit. zur Anwendung kommen.

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Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 3. Juli 2009 beschlossen